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Spurwechsel in der Stadt: OLG Hamm bestätigt Haftung des Spurwechslers nach Kollision
- OLG Hamm: Bei Kollision im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Spurwechsel spricht der Anscheinsbeweis gegen den Spurwechsler.
- Im zugrunde liegenden Fall blinkte der Spurwechsler und schaute in den Spiegel, kollidierte aber trotzdem mit einem von hinten kommenden Fahrzeug.
- Blinken oder vorhandene Warnsysteme entlasten nicht automatisch; Schulterblick und sichere Lücke sind entscheidend.
Spurwechsel in der Stadt: OLG Hamm bestätigt Haftung des Spurwechslers nach Kollision
Im dichten Stadtverkehr gilt: Ein Spurwechsel darf nur erfolgen, wenn er ohne Gefährdung anderer möglich ist. Ein reines Setzen des Blinkers reicht dafür nicht aus; der Fahrer muss sich durch Blick in den Spiegel und den Schulterblick vergewissern, dass die Fahrbahn frei ist.
Der Fall
In dem Gerichtsfall wechselte ein Fahrzeug von der rechten auf die linke Spur, nachdem der Fahrer nach eigenen Angaben geblinkt und in den Spiegel geschaut hatte. Beim Wechsel kam es dennoch zur Kollision mit einem von hinten herannahenden Pkw. Beide Beteiligten verlangten Schadenersatz voneinander.
Die Argumente
Der Spurwechsler berief sich darauf, rechtzeitig signalisiert und kontrolliert zu haben; außerdem verwies er auf eine vorhandene Totwinkelwarnung. Der Auffahrende hingegen behauptete, der Spurwechsler habe ihn übersehen und sei unmittelbar beim Wechsel mit ihm zusammengestoßen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigte die erstinstanzliche Feststellung: Besteht ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Zusammenstoß, spricht der sogenannte Anscheinsbeweis gegen den Spurwechsler. Selbst wenn geblinkt wurde, legt eine Kollision nahe, dass keine rechtzeitige Rückschau erfolgt ist.
Rechtsfolgen und praktische Hinweise
Das OLG bewertete das Verhalten des Spurwechslers als so schwerwiegenden Verkehrsverstoß, dass die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs zurücktritt und der Spurwechsler die Hauptschuld tragen kann. Assistenzsysteme (etwa Totwinkelwarner) entlasten den Fahrer nach Ansicht des Gerichts nicht automatisch, wenn es dennoch zum Zusammenstoß kommt. Für Verkehrsteilnehmer heißt das: Blinken, Spiegel- und Schulterblick sind unverzichtbar – insbesondere im dichten Stadtverkehr.
Weiterführender Hinweis: Die Entscheidung macht deutlich, dass bei Unfällen in direktem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit einem Spurwechsel die Beweislast beim Spurwechsler liegen kann. Wer sich unsicher ist, sollte im Zweifel den Spurwechsel unterlassen und erst bei freier Sicht einfahren.
1 Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, Januar 2013 (zuletzt abgerufen am 28.11.2025)
2 Spurwechsel-Unfall: Wer haftet? OLG Hamm stärkt Anscheinsbeweis | Rhein-Neckar-Zeitung
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