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LG Köln: Übertragung der Räum‑ und Streupflicht entbindet nicht von Kontrollpflicht – Haftung bei Glätte

LG Köln: Kontrolle bei Übertragung der Räum- und Streupflicht – Haftung bei Glätte möglich
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Saad Bouziane

Saad Bouziane

26.02.2026
7 Minuten Lesedauer

    Das Wichtigste in Kürze:
    • Übertragung der Räum‑ und Streupflicht auf Dritte entbindet den Eigentümer nicht von einer Kontrollpflicht; bei Untätigkeit droht Haftung.
    • Im konkreten Fall bemerkte der Betreiber ca. 90 Minuten vor dem Unfall die Untätigkeit des Reinigungsunternehmens; Warnhinweise wären zumutbar gewesen.
    • Das LG Köln bejahte die Haftung, gestützt auf den Anscheinsbeweis, weil der Schadenseintritt bei Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht wahrscheinlich vermeidbar gewesen wäre.


LG Köln: Übertragung der Räum‑ und Streupflicht entbindet nicht von Kontrollpflicht

Das Landgericht Köln hat in einem Fall entschieden, dass die Übertragung der Räum‑ und Streupflicht auf ein beauftragtes Unternehmen den Grundstücksinhaber nicht automatisch von seiner Verantwortung entbindet. Kommt der Dienstleister seiner Aufgabe nicht nach und erkennt der Auftraggeber die Untätigkeit, muss dieser in angemessenem Umfang selbst tätig werden oder zumindest Warnhinweise anbringen.

Der konkrete Fall

Auf dem Betriebsgelände einer Umschlagstelle in Köln kam es nach einem nächtlichen Kälteeinbruch zu vollständiger Vereisung. Die Räum‑ und Streupflicht war vertraglich an ein Gebäudereinigungsunternehmen übertragen worden. Etwa 90 Minuten vor dem Unfall bemerkte der Betreiber, dass der Auftragnehmer noch keine Maßnahmen ergriffen hatte. An der Einfahrt fuhr anschließend ein Lkw‑Gespann auf das Gelände, rutschte auf der Eisfläche und beschädigte Wechselbrücken sowie das Fahrzeug.

Rechtliche Bewertung

Das LG Köln erkannte an, dass die Übertragung der Streu‑ und Räumpflicht an einen fachlich geeigneten Dritten grundsätzlich möglich ist. Entscheidend sei jedoch, dass der ursprüngliche Verkehrssicherungspflichtige die tatsächliche Ausführung in angemessenem Umfang überwacht. Erkennt der Auftraggeber, dass der Beauftragte untätig bleibt, muss er selbst geeignete Maßnahmen ergreifen (zum Beispiel deutlich sichtbare Warnhinweise anbringen oder telefonisch vorwarnen). Unterlassen bleibt die Pflichtverletzung und begründet nach Ansicht des Gerichts die Haftung des Grundstücksinhabers.

Begründung und Beweiserleichterung

Das Gericht führte aus, dass bei Vorliegen der geschilderten Umstände der sogenannte Anscheinsbeweis zugunsten des Geschädigten greift: Bei Beachtung der gebotenen Verkehrssicherungspflicht wäre der Schaden wahrscheinlich verhindert worden. Die Beklagte konnte diesen Anscheinsbeweis nicht entkräften, weshalb das Gericht ihre Haftung bejahte.

Praktische Folgen und Handlungsempfehlungen

  • Kontrollmechanismen einrichten: Auftraggeber sollten feste Kontroll‑ und Meldewege mit dem Dienstleister vereinbaren (z. B. Meldepflicht bei Witterungswechseln) und diese dokumentieren.
  • Sofortmaßnahmen bei Untätigkeit: Erkennt der Auftraggeber Verzögerungen oder Untätigkeit, sind kurzfristige Ersatzmaßnahmen zu ergreifen (Warnschilder, telefonische Vorwarnung, selbst Streumaßnahmen).
  • Dokumentation: Fotografische oder schriftliche Nachweise über Kontrollen und Anmahnungen reduzieren das Haftungsrisiko.

Das Urteil zeigt: Die delegierbare Räum‑ und Streupflicht enthebt den Eigentümer nicht von einer aktiven Prüf‑ und Mitwirkungspflicht; versäumt er dies, kann ihm die Verantwortung für durch Glätte verursachte Schäden auferlegt werden.

Originalartikel bei Haufe






Quellen:

1 Studie der VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, Januar 2013 (zuletzt abgerufen am 28.11.2025)

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